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Allgemeine Geschäftsbedingungen Belsoft Infortix AG

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind als integraler Vertragsbestandteil auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Belsoft Infortix AG (nachfolgend „Infortix“) und ihren Kunden anwendbar.
Individuelle Abreden (z.B. vereinbarte Leistungsbeschriebe, Managed Services Rahmenverträge plus Anhänge, Dienstleistungsrahmenverträge plus Anhänge, Software- und Lizenzverträge, Verträge über die Be-schaffung von Hard- oder Software, Support- und Wartungsverträge, usw.; nachfolgend „IVA“) gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor.
Der Kunde erklärt mit der Annahme einer Vertragsofferte von Infortix, dass er diese AGB vorbehaltslos annimmt, und dass eventuell vorhande-ne, eigene allgemeine Geschäftsbedingungen wegbedungen werden.
Bezieht der Kunde Leistungen von Infortix vor Abschluss eines entspre-chenden IVA, treten mit Abschluss einer solchen IVA deren Wirkungen rückwirkend auf den Bezugstermin der besagten Leistungen in Kraft. Desgleichen treten auch die AGB, sofern der Kunde Leistungen von Infortix vor Übernahme der AGB bezieht, mit deren Übernahme rück-wirkend auf den Bezugstermin dieser Leistungen in Kraft.

2. Leistungen von Infortix
Die Spezifikation der einzelnen Dienstleistungen und Produkte sowie deren Verfügbarkeit richten sich nach den jeweiligen IVA.
Bei sämtlichen Rechtsverhältnissen, welche zur Hauptsache oder auch nur teilweise die Beschaffung von Dritten hergestellter oder vertriebener Hard- oder Software (nachfolgend „Drittprodukte“) zum Gegenstand haben, ist Infortix berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die entspre-chenden Drittprodukte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzukaufen und dem Kunden weiterzuverkaufen (nachfolgend „Wei-terverkauf von Drittprodukten“) oder aber die Drittprodukte im Namen des Kunden auf dessen Rechnung beim Hersteller oder Vertreiber zu bestellen (nachfolgend „Vermittlung von Drittprodukten“), wozu der Kunde mit Übernahme dieser AGB die entsprechenden Vollmachten erteilt.
Sind neben den von Infortix gemäss IVA zu erbringenden Leistungen zwecks ordnungsgemässer Erreichung eines vom Kunden gewünschten Ergebnisses auch noch untergeordnete Leistungen von Drittanbietern nötig (z.B. die Installation von Internetanschlüssen durch einen Telekom-anbieter, etc.; nachfolgend „Drittleistungen“), erteilt der Kunde Infortix die Vollmacht, solche Leistungen direkt beim entsprechenden Drittanbie-ter für den Kunden zu bestellen.

3. Annahme von Offerten
Angebote von Infortix sind, sofern nichts anderes angegeben wird, 10 Tage gültig. Infortix tritt auf verspätete Vertragsannahmen nach Ermes-sen ein und bestätigt in jedem Fall Angaben über Lieferung und Preis schriftlich.

4. Preise
Preise ergeben sich aus den jeweiligen IVA, insbesondere den von Infortix ausgefertigten Auftragsbestätigungsschreiben. Andere Preisan-gaben, z.B. solche in Prospekten, Preislisten oder anderen Dokumenten, sind nicht verbindlich.
Änderungen von Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen (namentlich der Mehrwertsteuer, nachfolgend „MwSt.“) berechtigen Infortix, ihre Tarife ohne entsprechende Vorankündigungen anzupassen. Alle Preisangaben verstehen sich – wo nicht anders gekennzeichnet – exkl. MwSt.
Alle Kosten und Unkosten in Zusammenhang mit dem Verpacken, der Versicherung und dem Transport von Produkten zum Kunden bzw. von ihm genannten Lieferort werden vollständig vom Kunden getragen.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung gilt die Reisezeit von Organen und Mitarbeitern von Infortix oder von anderen beigezogenen Hilfspersonen oder Substituten als Arbeitszeit. Ausgewiesene Spesen wie Übernachtungskosten, Fahrspesen werden dem Kunden zusätzlich nach Aufwand belastet. Für Arbeiten, die zwischen 20 Uhr und 8 Uhr, sowie an Samstagen ausgeführt werden, wird ein Zuschlag von 50%, für Arbeiten an Sonntagen sowie an Feiertagen ein Zuschlag von 100% verrechnet.
Beim Weiterverkauf von Drittprodukten, welche in Fremdwährung erworben werden, trägt Infortix das Wechselkursrisiko, sofern die eingekauften Produkte nicht mehr als 3% vom ursprünglich offerierten Preis abweichen. Hat eine Wechselkursveränderung eine grössere Anpas-sung der entsprechend eingekauften Produkte zur Folge, geht das Währungsrisiko vollumfänglich zulasten des Kunden. Infortix kann den Preis in der Endabrechnung entsprechend korrigieren. Der Kunde nimmt zudem davon Kenntnis, dass auch bei der Vermittlung von Drittproduk-ten allfällige Provisionen, Rabatte oder andere Preisermässigungen, welche vom Hersteller oder Vertreiber aufgrund einer Rahmenvereinba-rung (z.B. Partnerschaftsvereinbarung) mit Infortix gewährt werden, nicht an den Kunden weitergegeben werden. Mit Übernahme dieser AGB erklärt der Kunde hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
Bei Dauerleistungen (z.B. Miete, Wartung) werden bei angebrochenen Monaten für jeden Tag 1/30 der monatlichen Kosten in Rechnung gestellt (pro rata temporis).
Die Kosten von Drittleistungen sind vom Kunden zu tragen und werden in der Regel vom entsprechenden Drittanbieter direkt dem Kunden, allenfalls von Infortix, in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fällig-keitsdatum. Fehlt ein Fälligkeitsdatum, beträgt die Zahlungsfrist generell 10 Tage ab Rechnungsdatum. Innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rech-nung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug. Infortix ist befugt, alle Geldforderungen und andere Ansprüche gegenüber dem Kunden jederzeit an Dritte abzutreten.
Gerät der Kunde in Verzug, so kann Infortix sämtliche Leistungen unverzüglich ohne weitere Mitteilung einstellen. Der Kunde hat Infortix zudem Zugang zur Deinstallation und Mitnahme der von ihm benutzten, jedoch nicht in sein Eigentum übergegangenen und daher immer noch Infortix oder einem Dritten (Hersteller, Vertreiber, Drittanbieter) gehö-renden Einrichtungen den Zugang zu gewähren. Gemäss IVA fällige Zahlungen bleiben auch während der Suspendierung der Leistungen durch Infortix zur Zahlung fällig.
Infortix ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung (Rechnungsstel-lung und Bezahlung vor Leistung) oder Sicherheit zu verlangen. Wird eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht fristgerecht geleis-tet, so kann Infortix den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens (z.B. Nachlassstundung oder Konkurseröffnung) über den Kunden.
Der Kunde darf gegenüber Infortix geschuldete Beträge nicht ohne Zustimmung von Infortix mit eigenen Forderungen verrechnen.

6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Kaufsachen geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Infortix, im Falle der Vermittlung von Drittprodukten auch der entsprechende Hersteller oder Vertreiber oder auch Infortix in deren Namen, ist berechtigt, einen entsprechenden Vorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Mit Übernahme dieser AGB erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Infortix auf erste Aufforde-rung hin sein Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintra-gung des Eigentumsvorbehaltes nochmals schriftlich zu bestätigen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Der Kunde ist verpflichtet, Infortix jederzeit seine aktuellen Daten wie Namens- und Adressdaten bekannt zu geben und entsprechende Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, von Infortix gelieferte Produkte und Leistun-gen sofort nach Lieferung bzw. Abholung auf deren Beschaffenheit hin zu prüfen und allfällige Mängel umgehend zu rügen. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind ebenfalls sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Bei einer Vermittlung von Drittprodukten hat die Rüge sowohl gegenüber Infortix als auch gegen-über dem jeweiligen Hersteller oder Vertreiber zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Prüfung oder Rüge gelten die entsprechenden Produkte und Leistungen als genehmigt und allfällige Gewährleistungsansprüche als verwirkt.
Wurden im Falle von Dienst- oder Werkleistungen von Infortix in den jeweiligen IVA Teilabnahmen bzw. eine Gesamtabnahme vereinbart, erfolgen diese gemäss den in den IVA festgelegten Daten, jedoch spätestens innerhalb von 20 Tagen seit Einladung zur Abnahme. Eine Mängelrüge hat diesfalls spätestens am Abnahmetermin zu erfolgen. Bezüglich der bis dahin nicht gerügten Mängel gilt die entsprechende Leistung sowie die nicht vom Mangel betroffenen Leistungen als ge-nehmigt. Das gleiche gilt bei einem produktiven Einsatz der Leistung. Werden Mängel, welche im Rahmen einer sorgfältigen Abnahme nicht erkennbar werden, nicht umgehend nach deren Entdeckung gerügt, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht bei der Abnahme, gilt die entsprechende Leistung ebenfalls als genehmigt bzw. gelten allfällige Mängelrechte als verwirkt. Werden bei einer Teil- oder Gesamtabnahme lediglich geringfügige Mängel gerügt, darf der Kunde vom mit dieser Abnahme (unter Berücksichtigung der Zahlungsfrist) fällig werdenden Betrag maximal 10 % bis zur Behebung der gerügten Mängel zurück-halten. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass zwischen Einladung zur Abnahme von Teilleistungen und deren Abnahme durch den Kunden die Leistungen seitens Infortix in der Regel ruhen und eine vom Kunden verschuldete Verzögerung bei der Abnahme einer Teilleistung entspre-chende Auswirkungen auf den vereinbarten Endtermin haben kann, wofür der Kunde einzustehen hat.

8. Gewährleistung
Bei fehlerhaftem Kauf- oder Werkgegenstand kann Infortix den fehler-haften Gegenstand nachbessern oder dem Kunden entsprechenden Ersatz liefern. Allfällige Minderungs- oder Wandelungsrechte stehen dem Kunden erst bei wiederholt fehlgeschlagener Nachbesserung zu. Eine Nachbesserungspflicht seitens von Infortix besteht jedoch nicht. Eine allfällig vereinbarte Garantie erstreckt sich nicht auf Verbrauchs- und Betriebsmaterial.
Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Infortix Eingriffe an Systemen und Produkten – na-mentlich Konfigurationen – vornimmt sowie bei Mängeln, welche aus unsachgemässer oder unzulänglicher Lagerung, Installation, Gebrauch oder Wartung der Produkte durch den Kunden oder aus anderen, nicht von Infortix zu vertretenen Gründen resultieren.
Klagen auf Gewährleistung gegen Infortix verjähren innerhalb von drei Monaten ab Lieferung bzw. Leistung, bei vereinbarten Abnahmen ab Termin der entsprechenden Teil- oder Gesamtabnahme.
Im Falle von Drittprodukten besteht keinerlei Anspruch auf Gewährleis-tung gegenüber Infortix. Ein Gewährleistungsanspruch hat sich einzig gegen den jeweiligen Hersteller oder Vertreiber zu richten und bestimmt sich nach dessen Garantiebestimmungen. Auf Wunsch versorgt Infortix den Kunden vor Übernahme dieser AGB oder vor Abschluss eines IVA mit den entsprechenden Bestimmungen. Infortix ist jedoch über die Geltendmachung solcher Ansprüche in Kenntnis zu setzten. Im Falle des Weiterverkaufs von Drittprodukten verpflichtet sich Infortix entspre-chend, die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Vertreiber an den Kunden abzutreten. Aufwände für die allenfalls von Infortix vorgenommene Abwicklung von Garantie-Reparaturen bei Drittprodukten, wie das Austauschen von Produkten, deren Verpackung und den Transport, sowie allfällige Dienstleistungen für Neuinstallatio-nen/Konfigurationen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

9. Datenschutz, Geheimhaltung und gesetzliche Vorschriften
Infortix verpflichtet sich, Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Infortix ist es jedoch gestattet, mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis im Zusammenhang stehende Daten des Kunden wie Namen und Adressen, Art und Menge der erworbenen Produkte und Leistungen, entsprechende Seriennum-mern etc. bzw. Daten, die für die Beschaffung von Hard-, Software oder Lizenzen benötigt werden, intern zu bearbeiten und zu verwenden und diese zu diesem Zweck auch an die Geschäftspartner von Infortix weiter-zugeben.
Die Infortix ist ausdrücklich berechtigt, den Kunden als Referenz gegen-über potentiellen Kunden zu verwenden. Die Referenz ist auf allgemeine Informationen beschränkt. Darüber hinausgehende Informationen benötigen das Einverständnis des Kunden.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusam-menhang mit dem Betrieb der von der Infortix betreuten oder zu installierenden Systeme ist Sache des Kunden.
Der Kunde behandelt alle Informationen, die er von Infortix erhält und die als vertraulich, geheim oder ähnlich bezeichnet sind oder welche von entsprechender Qualität sind, dass sie als vertraulich gelten können, streng vertraulich. Der Kunde hält insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter und dergleichen geheim und ist bei Missachtung für sämtlichen daraus entstandenen Schaden haftbar.

10. Exportbestimmungen
Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis, dass bestimmte ihm verkaufte Produkte abhängig von den Exportsteuergesetzen und anderen Rege-lungen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder anderen Ländern sein können. Der Kunde sichert zu, diese Gesetze und Bestim-mungen in vollem Umfang einzuhalten.

11. Weitere gesetzliche Vorschriften
Die Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb der von der Infortix betreuten oder zu installierenden Systeme ist Sache des Kunden. Dies gilt insbesondere auch für die betrieblichen, technischen und baupolizeilichen Voraussetzungen sowie für die Sicherheitsvorkeh-rungen zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion der Systeme.

12. Haftung
Infortix haftet nur für unmittelbaren Schaden, und nur, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass dieser Schaden durch Infortix ab-sichtlich oder durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Im Falle von Drittprodukten besteht eine Haftung von Infortix lediglich bei Absicht. Bei befugter Übertragung einer Dienstleistung haftet Infortix nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Substitu-ten. Die Haftung für durch Infortix beigezogene Hilfspersonen wird – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich wegbedungen.
Die Infortix haftet in keinem Fall für mittelbare oder Mangelfolgeschä-den, einschliesslich Produktionsausfall, Umsatzverlust, entgangenem Gewinn sowie Verlust oder Beschädigung von Aufzeichnungen oder Daten des Kunden oder Dritter. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass diese Schäden voraussehbar waren oder Infortix oder der Kunde auf das mögliche Eintreten solcher Schäden hingewiesen worden ist. Infortix schliesst zudem jede Haftung für Schäden aus der Nichterfül-lung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden (insbesondere aus der Pflicht zur fehlerfreien und rechtzeitigen Mitwirkungspflicht) sowie für externe, nicht durch Infortix erbrachte Leistungen, namentlich für vom Kunden erbrachte Leistungen, Drittleistungen sowie Leistungen von anderen Anbietern, die mit dem Kunden im Vertragsverhältnis stehen, aus.
Die Haftung von Infortix ist in jedem Fall auf den Preis derjenigen Kauf-gegenstände, Werk- oder Dienstleistungen beschränkt, welche mit dem schädigenden Ereignis in Zusammenhang stehen.

13. Schutzrechte
Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten bzw. zur Verfü-gung gestellten Lizenzen oder Daten keine Lizenz- und Schutzrechte Dritter verletzen. Insbesondere ist der Kunde für die korrekte Lizenzie-rung der von ihm bereitzustellenden Software verantwortlich; Infortix hat keinerlei Überprüfungspflicht.
Diesbezügliche Ansprüche Dritter wehrt der Kunde grundsätzlich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Erheben Dritte gegenüber Infortix solche Ansprüche, hat der Kunde Infortix in jedem Falle schadlos zu halten und entsprechende Kosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) angemessen zu bevorschussen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, auf Verlangen von Infortix die Führung eines allfälligen Prozesses auf seine Kosten zu übernehmen oder für die Ergreifung anderer Massnahmen zur Erledi-gung des Rechtsstreites zu sorgen.
Der Kunde hat davon Kenntnis, dass er beim Erwerb von Software (Drittprodukte oder customised Software) zwecks ordnungsgemässem Gebrauch derselben in der Regel den Lizenzbedingungen von Dritten (Herstellern oder Vertreibern) zustimmen muss.

14. Änderungen der IVA oder der AGB
Änderungen der IVA bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Bestelländerungen oder –ergänzungen des Kunden, welche auch gültig vereinbart werden können, wenn (i) Infortix die entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen schriftlich bestätigt und der Kunde diese Bestätigung nicht innert 10 Tagen ab Erhalt widerruft oder (ii) Infortix die Änderung akzeptiert und der Kunde die entsprechende Leistung bezahlt hat.

15. Sonstige Vereinbarungen
Der Kunde kann weder die IVA selbst noch daraus entspringende Rechte und Pflichten ohne schriftliche Zustimmung von Infortix auf Dritte übertragen.

16. Teilnichtigkeit
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen der IVA oder der AGB als ungültig erweisen, so werden die entsprechenden Bestimmungen durch eine Regelung ersetzt bzw. ergänzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und Infortix unter-stehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusam-menhang mit den Rechtsverhältnissen zwischen dem Kunden und Infortix ergebenden Streitigkeiten ist – unter dem Vorbehalt abwei-chender zwingender Gerichtsstände des Bundesrechts – Zürich. Infortix ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Domizil des Kunden oder vor jeder anderen in Abwesenheit einer Gerichtstandsvereinbarung zustän-digen Behörde geltend zu machen.

April 2015 / v2.3